Dagegen liess der Beklagte Rekurs einreichen und beantragte die vollumfängliche integrale unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter sei die unentgeltliche Rechtspflege teilweise zu gewähren, indem er zumindest von der Bezahlung der Gerichtskosten (inkl. Kostenvorschüssen) befreit werde. Die Zivilkammer heisst den Rekurs teilweise gut. Aus den Erwägungen: 12. Das Vermögen des Rekurrenten beträgt rund Fr. 145'000.--, davon sind laut eigenen Angaben in der Rekursschrift rund Fr. 23'300.-- liquid. Der Rest seines Vermögens ist Gegenstand des Prozesses, bei welchem der Rekurrent um die unentgeltliche Rechtspflege ersucht, und kann dementsprechend nicht berücksichtigt werden.