SOG 2007 Nr. 4 Art. 29 Abs. 3 BV, § 106 Abs. 1 ZPO. Teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Höhe des Vermögensfreibetrages. Sachverhalt: In einem Erbteilungsverfahren verfügte die Amtsgerichtspräsidentin, das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 15'000.-- gesetzt. Dagegen liess der Beklagte Rekurs einreichen und beantragte die vollumfängliche integrale unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter sei die unentgeltliche Rechtspflege teilweise zu gewähren, indem er zumindest von der Bezahlung der Gerichtskosten (inkl. Kostenvorschüssen) befreit werde.