Der fehlenden gesetzlichen Unterstützungspflicht zwischen Konkubinatspartnern habe es ausreichend Rechnung getragen, indem es ihm nicht weniger als die Hälfte des Grundbetrages für Ehegatten belassen habe (BGE 5P.473/2004 vom 23. Februar 2005 E. 2.1). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem im Konkubinat lebenden Rekurrenten nur den halben Ehegatten-Grundbetrag in der Höhe von Fr. 775.00 angerechnet hat. Der Entscheid der Zivilkammer des Obergerichts vom 10. November 2003 (SOG 2003 Nr. 1) erweist sich somit aufgrund der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung als überholt (BGE 5P.473/2004 vom 23. Februar 2005 E. 2.1; vgl. auch AJP/PJA 2007, S. 1231;