So führte es aus, in wirtschaftlicher Hinsicht seien die Kosten der im Grundbetrag enthaltenen Positionen (Nahrung etc.) für zwei erwachsene Personen, die in einer Hausgemeinschaft von Dauer leben, mit denjenigen, die einem Ehepaar entstehen, vergleichbar. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht dem unstreitig im Konkubinat lebenden Beschwerdeführer den halben Ehegatten-Grundbetrag zugestanden habe. Der fehlenden gesetzlichen Unterstützungspflicht zwischen Konkubinatspartnern habe es ausreichend Rechnung getragen, indem es ihm nicht weniger als die Hälfte des Grundbetrages für Ehegatten belassen habe (BGE 5P.473/2004 vom 23. Februar 2005 E. 2.1).