Damit würden die konkreten Vorteile des Konkubinates erfasst, wobei der Betreibungsbeamte stets zu prüfen habe, ob die Anwendung der Richtlinie auch zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führe (BGE 130 III 765, S. 768). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung unterdessen auch bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Zivilverfahren bestätigt. So führte es aus, in wirtschaftlicher Hinsicht seien die Kosten der im Grundbetrag enthaltenen Positionen (Nahrung etc.) für zwei erwachsene Personen, die in einer Hausgemeinschaft von Dauer leben, mit denjenigen, die einem Ehepaar entstehen, vergleichbar.