Im Entscheid vom 10. November 2003 entschied die Zivilkammer des Obergerichts noch, es sei der Wohngemeinschaft eines Konkubinates angemessen Rechnung getragen, wenn beim Mietzins nur die Hälfte berücksichtigt werde. Für Personen, die in Hausgemeinschaft mit einer anderen (erwachsenen) Person leben, sei von einem Grundbetrag von Fr. 1'100.00 auszugehen (SOG 2003 Nr. 1, mit Hinweis auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 15. Februar 2001, Ziff. I.1).