Der Gerichtspräsident rechnete dem Rekurrenten, der im Konkubinat lebt, nur einen Grundbetrag von Fr. 775.00 an. Im Entscheid vom 10. November 2003 entschied die Zivilkammer des Obergerichts noch, es sei der Wohngemeinschaft eines Konkubinates angemessen Rechnung getragen, wenn beim Mietzins nur die Hälfte berücksichtigt werde.