SOG 2008 Nr. 6 Art. 29 Abs. 3 BV, § 106 Abs. 1 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs. Es ist nicht zu beanstanden, wenn einer im Konkubinat lebenden Person nur der halbe Ehegatten-Grundbetrag eingerechnet wird (Praxisänderung). Sachverhalt: Im Verfahren um Abänderung eines Scheidungsurteils verfügte der Amtsgerichtspräsident, das Gesuch des Ehemannes um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege werde abgewiesen. Die Zivilkammer weist den dagegen erhobenen Rekurs des Ehemannes ab. Aus den Erwägungen: 3.1. (…) Der Gerichtspräsident rechnete dem Rekurrenten, der im Konkubinat lebt, nur einen Grundbetrag von Fr. 775.00 an.