Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. 5. Bei dieser Sachlage ist der Rekurs gutzuheissen. Infolge der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die Sache zu neuer Instruktion und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insbesondere ist dem Gesuchsgegner Gelegenheit zu geben, zur Replik der Gesuchstellerin vom 11. Dezember 2006 in einer Duplik Stellung zu nehmen. Allenfalls ist zu erwägen, ob zuvor von der Gesuchstellerin nach Art. 48 LugÜ die Vorlage einer Urkunde gemäss Art. 46 Ziff. 2 LugÜ, die eine gehörige Zustellung des den Rechtsstreit einleitenden Schriftstückes belegt, verlangt werden soll. Obergericht Zivilkammer; Urteil vom 23. Februar 2007 (ZKREK.2007.12)