Die massgebende Verletzung des Gehörsanspruchs des Gesuchsgegners liegt indessen darin, dass ihm die Replik erst nach der Urteilsfällung zur Kenntnis gebracht wurde, obwohl diese entscheiderheblich war. Der Gesuchsgegner hatte deshalb keine Möglichkeit, sich vorgängig zu den massgebenden Gesichtpunkten zu äussern. Vielmehr wurde einseitig auf die Ausführungen der Gegenpartei abgestellt. Angesichts dieser Umstände erscheint der Vorwurf, die Replik sei zum Urteil erhoben worden, keineswegs abwegig. Eine derartige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wiegt schwer und ist deshalb nicht heilbar. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben.