Anzumerken ist allerdings, dass aufgrund der pauschalen Verweisung auf die Replik nicht einmal klar wird, welche der neuen Argumente der Vorderrichter als ausschlaggebend erachtet hat. So ist insbesondere unbeantwortet geblieben, aus welcher Urkunde der Vorderrichter geschlossen hat, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist (Art. 46 Ziff. 2 LugÜ). Die massgebende Verletzung des Gehörsanspruchs des Gesuchsgegners liegt indessen darin, dass ihm die Replik erst nach der Urteilsfällung zur Kenntnis gebracht wurde, obwohl diese entscheiderheblich war.