Der Gesuchstellerin wurde Gelegenheit zu einer Replik geboten. In ihrer Replik hat sie eingehend zu den vom Gesuchsgegner erhobenen Einwendungen Stellung genommen, nachdem sie in ihrem Rechtsöffnungsgesuch auf Erörterungen zu möglichen Einwendungen des Gesuchsgegners verzichtet und lediglich festgehalten hat, der Gesuchsgegner könne nur Einwendungen gemäss Art. 27 LugÜ geltend machen. Die Gesuchstellerin hat in ihrer Replik indessen nicht nur zu den Einwendungen des Gesuchsgegners Stellung genommen, sondern selbst wieder zahlreiche neue Behauptungen aufgestellt und neue Beweismittel dazu eingereicht.