Bei besonders schwer wiegenden Verstössen gegen grundlegende Parteirechte haben Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör gar Nichtigkeit zur Folge (BGE 129 I 361, S. 364). 3. Die Gesuchstellerin macht keine Gegenbemerkungen zu den Vorbringen des Gesuchsgegners zum erstinstanzlichen Verfahren. Diese sind offensichtlich zutreffend. Jedenfalls findet sich in den Akten kein Hinweis darauf, dass die Replik der Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz vor der Urteilsfällung auch nur zur Kenntnis gebracht worden wäre. Auch der Vertreter der Gesuchstellerin hat die Gegenpartei nicht mit einer Kopie der Replik bedient.