Diese Überlegungen haben auch im summarischen Rechtsöffnungsverfahren ihre Gültigkeit, auch wenn Art. 84 Abs. 2 SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) nicht einmal eine Replik des Gläubigers vorsieht. Dies steht in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs, denn auch im summarischen Verfahren darf der Richter nicht aufgrund von Parteivorbringen entscheiden, zu der sich die Gegenseite nicht äussern konnte. Das Recht zur Replik ist indes nicht absolut, sondern nur dort gegeben, wo der Schuldner neue und erhebliche Gesichtspunkte geltend macht, zu denen der Gläubiger noch keine Stellung nehmen musste.