Festzuhalten ist jedoch, dass nach dem erwähnten Entscheid nicht verlangt wird, dass der Gegenpartei ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme geboten und ihr dazu eine Frist angesetzt wird. Die Praxis des Obergerichts, der Gegenpartei bloss Kenntnis von einer Stellungnahme zu geben und eine allfällige unaufgeforderte Eingabe während einer angemessenen Frist abzuwarten, wurde vom Bundesgericht gebilligt (BGE 5A.14/2001). c) Diese Überlegungen haben auch im summarischen Rechtsöffnungsverfahren ihre Gültigkeit, auch wenn Art. 84 Abs. 2 SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) nicht einmal eine Replik des Gläubigers vorsieht.