1 EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101) verleihe den Parteien das Recht, von sämtlichen eingereichen Eingaben oder Vernehmlassungen Kenntnis zu erhalten und zu diesen Stellung zu nehmen, und zwar (neu) unabhängig davon, ob diese neue erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Festzuhalten ist jedoch, dass nach dem erwähnten Entscheid nicht verlangt wird, dass der Gegenpartei ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme geboten und ihr dazu eine Frist angesetzt wird.