Als erheblich hat es einen neuen Gesichtspunkt dann betrachtet, wenn die entscheidende Behörde darauf abstellt, wenn er also entscheiderheblich ist (Pra 2004 Nr. 109 = BGE 5P.431/2003). In einem nur wenig später ergangenen Entscheid ist das Bundesgericht dann noch einen Schritt weiter gegangen (Pra 2006 Nr. 126 = BGE 1P.125/2006): Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101) verleihe den Parteien das Recht, von sämtlichen eingereichen Eingaben oder Vernehmlassungen Kenntnis zu erhalten und zu diesen Stellung zu nehmen, und zwar (neu) unabhängig davon, ob diese neue erhebliche Gesichtspunkte enthalten.