Die Parteien werden über den Eingang von Akten und Belegen orientiert (§ 63 Abs. 3 ZPO) und der Gegenpartei ist in allen Fällen Gelegenheit einzuräumen, zu nachträglich vorgebrachten Behauptungen und Beweismitteln Stellung zu nehmen (§ 143 Abs. 3 ZPO). b) In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Jahre 2004 die Pflicht, eine Eingabe in jedem Fall der Gegenpartei zuzustellen, noch davon abhängig gemacht, ob diese neue erhebliche Gesichtspunkte enthält. Als erheblich hat es einen neuen Gesichtspunkt dann betrachtet, wenn die entscheidende Behörde darauf abstellt, wenn er also entscheiderheblich ist (Pra 2004 Nr. 109 = BGE 5P.431/2003).