Nimmt die Behörde neue Akten auf, die ihr als Entscheidgrundlage dienen, hat sie den Betroffenen zu orientieren (a.a.O., S. 521). In der solothurnischen Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) werden diese Grundsätze insbesondere in den §§ 63 Abs. 3 und 143 Abs. 3 ZPO konkretisiert: Die Parteien werden über den Eingang von Akten und Belegen orientiert (§ 63 Abs. 3 ZPO) und der Gegenpartei ist in allen Fällen Gelegenheit einzuräumen, zu nachträglich vorgebrachten Behauptungen und Beweismitteln Stellung zu nehmen (§ 143 Abs. 3 ZPO).