Die Zivilkammer heisst den Rekurs gut. Aus den Erwägungen: 2.a) Mit seinen Ausführungen beanstandet der Gesuchsgegner das erstinstanzliche Verfahren. Er macht damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, auch wenn er diesen Begriff selbst gar nicht explizit nennt. Beim Anspruch auf rechtliches Gehör geht es im Wesentlichen um eine Garantie der Fairness innerhalb eines Verfahrens (Jörg Paul Müller: Grundrechte der Schweiz, Bern 1999, S. 509).