Er brachte vor, er habe in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2006 geltend gemacht, der ins Recht gelegte Massnahmeentscheid sei nicht über das Lugano-Übereinkommen (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, LugÜ, SR 0.275.11) vollstreckbar und er sei zu dem Massnahmeverfahren nicht gehörig vorgeladen worden. Der Gerichtspräsident, der die Gesuchstellerin zu einer Replik eingeladen habe, habe diese Replik zum Urteil erhoben. Diese sei ihm zusammen mit dem Urteil eröffnet worden, und die mit der Replik eingereichten Unterlagen seien ihm nicht zugesandt worden. Die Zivilkammer heisst den Rekurs gut.