Am 19. Dezember 2006 hiess der Gerichtspräsident das Rechtsöffnungsgesuch gut. Dagegen rekurrierte der Gesuchsgegner an die Zivilkammer und verlangte die Aufhebung des Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Er brachte vor, er habe in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2006 geltend gemacht, der ins Recht gelegte Massnahmeentscheid sei nicht über das Lugano-Übereinkommen (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, LugÜ, SR 0.275.11) vollstreckbar und er sei zu dem Massnahmeverfahren nicht gehörig vorgeladen worden.