{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-02-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2007-12_2007-02-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=98251&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=12&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b555713e7de38adf6c5576f906e76a1e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2007.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 23.02.2007 ZKREK.2007.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsöffnungsverfahren, rechtliches Gehör"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:52", "Checksum": "55fb16c9ee3b587726a007a3d5b091ee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 23.02.2007 ZKREK.2007.12\nRegeste:\nRechtsöffnungsverfahren, rechtliches Gehör\n\nSOG 2007 Nr. 2\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 BV, Art. 84 Abs. 2 SchKG, §§ 63 Abs. 3 und 143 Abs. 3 ZPO. Rechtliches Gehör im Rechtsöffnungsverfahren. Recht auf Replik und Duplik.\nSachverhalt:\nAm 4. September 2006 verlangte die Gesuchstellerin beim Richteramt die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. X. Der Gesuchsgegner beantragte am 30. Oktober 2006 die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Die Gesuchstellerin, der Gelegenheit geboten wurde, zu den Einwendungen des Gesuchsgegners Stellung zu nehmen, replizierte am 11. Dezember 2006. Am 19. Dezember 2006 hiess der Gerichtspräsident das Rechtsöffnungsgesuch gut. Dagegen rekurrierte der Gesuchsgegner an die Zivilkammer und verlangte die Aufhebung des Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Er brachte vor, er habe in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2006 geltend gemacht, der ins Recht gelegte Massnahmeentscheid sei nicht über das Lugano-Übereinkommen (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, LugÜ, SR 0.275.11) vollstreckbar und er sei zu dem Massnahmeverfahren nicht gehörig vorgeladen worden. Der Gerichtspräsident, der die Gesuchstellerin zu einer Replik eingeladen habe, habe diese Replik zum Urteil erhoben. Diese sei ihm zusammen mit dem Urteil eröffnet worden, und die mit der Replik eingereichten Unterlagen seien ihm nicht zugesandt worden. Die Zivilkammer heisst den Rekurs gut.\nAus den Erwägungen:\n2.a) Mit seinen Ausführungen beanstandet der Gesuchsgegner das erstinstanzliche Verfahren. Er macht damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, auch wenn er diesen Begriff selbst gar nicht explizit nennt. Beim Anspruch auf rechtliches Gehör geht es im Wesentlichen um eine Garantie der Fairness innerhalb eines Verfahrens (Jörg Paul Müller: Grundrechte der Schweiz, Bern 1999, S. 509). Die Garantie eines fairen Verfahrens konkretisiert sich im Anspruch der Betroffenen, sich zu allen wesentlichen Punkten in einem Verfahren vorgängig zu äussern und von den Behörden alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (a.a.O., S. 520). Nimmt die Behörde neue Akten auf, die ihr als Entscheidgrundlage dienen, hat sie den Betroffenen zu orientieren (a.a.O., S. 521). In der solothurnischen Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) werden diese Grundsätze insbesondere in den §§ 63 Abs. 3 und 143 Abs. 3 ZPO konkretisiert: Die Parteien werden über den Eingang von Akten und Belegen orientiert (§ 63 Abs. 3 ZPO) und der Gegenpartei ist in allen Fällen Gelegenheit einzuräumen, zu nachträglich vorgebrachten Behauptungen und Beweismitteln Stellung zu nehmen (§ 143 Abs. 3 ZPO).\nb) In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Jahre 2004 die Pflicht, eine Eingabe in jedem Fall der Gegenpartei zuzustellen, noch davon abhängig gemacht, ob diese neue erhebliche Gesichtspunkte enthält. Als erheblich hat es einen neuen Gesichtspunkt dann betrachtet, wenn die entscheidende Behörde darauf abstellt, wenn er also entscheiderheblich ist (Pra 2004 Nr. 109 = BGE 5P.431/2003). In einem nur wenig später ergangenen Entscheid ist das Bundesgericht dann noch einen Schritt weiter gegangen (Pra 2006 Nr. 126 = BGE 1P.125/2006): Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101) verleihe den Parteien das Recht, von sämtlichen eingereichen Eingaben oder Vernehmlassungen Kenntnis zu erhalten und zu diesen Stellung zu nehmen, und zwar (neu) unabhängig davon, ob diese neue erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Festzuhalten ist jedoch, dass nach dem erwähnten Entscheid nicht verlangt wird, dass der Gegenpartei ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme geboten und ihr dazu eine Frist angesetzt wird. Die Praxis des Obergerichts, der Gegenpartei bloss Kenntnis von einer Stellungnahme zu geben und eine allfällige unaufgeforderte Eingabe während einer angemessenen Frist abzuwarten, wurde vom Bundesgericht gebilligt (BGE 5A.14/2001).\nc) Diese Überlegungen haben auch im summarischen Rechtsöffnungsverfahren ihre Gültigkeit, auch wenn Art. 84 Abs. 2 SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) nicht einmal eine Replik des Gläubigers vorsieht. Dies steht in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs, denn auch im summarischen Verfahren darf der Richter nicht aufgrund von Parteivorbringen entscheiden, zu der sich die Gegenseite nicht äussern konnte. Das Recht zur Replik ist indes nicht absolut, sondern nur dort gegeben, wo der Schuldner neue und erhebliche Gesichtspunkte geltend macht, zu denen der Gläubiger noch keine Stellung nehmen musste. Unter Umständen muss dann aber auch Gelegenheit zur Duplik gegeben werden (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 49 zu Art. 84 SchKG; Peter Stücheli: Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 130)."}