Der Beklagten wird rückwirkend ab Prozessbeginn um Neubeurteilung der Ehescheidung die unentgeltliche Rechtspflege entzogen. Der Beklagten wird im Prozess um Neubeurteilung der Ehescheidung zudem die Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab 14. März 2006 entzogen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 25. August 2006 (ZKREK.2006.75) Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde der Beklagten abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.