Das Vorgehen der Anwältin erscheint nicht als dermassen abwegig oder stossend, dass es sich rechtfertigen würde, ihr nachträglich die staatliche Garantie für eine angemessene Entschädigung zu entziehen. Der Entzug des unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann somit im vorliegenden Fall nur ex nunc wirken, d.h. ab dem Moment der Inempfangnahme der Verfügung über den Entzug. 4. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Rekurse Ziffer 5 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 13. März 2006 aufzuheben. Der Beklagten wird rückwirkend ab Prozessbeginn um Neubeurteilung der Ehescheidung die unentgeltliche Rechtspflege entzogen.