Für einen ausnahmsweise rückwirkenden Entzug der unentgeltlichen Verbeiständung bestehen im vorliegenden Fall keine genügenden Gründe. Es ist nicht erwiesen und vom Amtsgerichtspräsidenten auch nicht geltend gemacht, dass die Vertreterin der Beklagten von den verheimlichten Vermögenswerten zum Zeitpunkt der Einreichung des UP-Gesuches gewusst hat. Wäre dies der Fall, könnte ein rückwirkender Entzug durchaus in Betracht kommen. Vorliegend bestehen aber keine Anzeichen für eine solche Annahme. Das UP-Gesuch wurde von der Beklagten unterschrieben und nicht von der Anwältin. Letztere kann für die Vollständigkeit der Angaben der Vertretenen nicht garantieren.