Dieses Ergebnis ist unhaltbar. Soweit sich die Doktrin mit dem Problem beschäftigt, wird denn auch einhellig die Ansicht vertreten, ein Entzug des Rechts auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Wirkung ex tunc sei aus Rücksicht auf den beigeordneten Anwalt nicht zulässig. Der Staat hat zur Wahrung seiner Interessen die Möglichkeit, den gesetzlichen Rückforderungsanspruch gemäss § 114 ZPO geltend zu machen (SOG 1983 Nr. 4). Für einen ausnahmsweise rückwirkenden Entzug der unentgeltlichen Verbeiständung bestehen im vorliegenden Fall keine genügenden Gründe.