sobald aber einmal ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt worden ist, kommt das Verhältnis zwischen Staat und Armenanwalt dazu. Der Staat verbietet nämlich dem Armenanwalt einerseits, Kostenvorschüsse zu verlangen (§ 110 Abs. 3, nun Abs. 4 ZPO), garantiert ihm aber andererseits eine angemessene Entschädigung für seine Bemühungen (§ 112 ZPO). Ein Entzug des unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit Wirkung ex tunc würde dazu führen, dass der Armenanwalt nachträglich der staatlichen Garantie für eine angemessene Entschädigung verlustig ginge, ohne je Gelegenheit erhalten zu haben, von seiner Partei einen Kostenvorschuss für seine Bemühungen zu verlangen. Dieses Ergebnis ist unhaltbar.