Aus diesen Gründen könne vorliegend ausnahmsweise auch die unentgeltliche Verbeiständung rückwirkend entzogen werden. Der Amtsgerichtspräsident hat richtigerweise festgestellt, dass der Entzug der unentgeltlichen Verbeiständung grundsätzlich nur ex nunc und nicht rückwirkend erfolgen darf. Schon im Entscheid SOG 1983 Nr. 4 wurden die Gründe dafür angegeben: Bei Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stehen sich lediglich der Staat und die gesuchstellende Partei gegenüber; sobald aber einmal ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt worden ist, kommt das Verhältnis zwischen Staat und Armenanwalt dazu.