Solches Vorgehen verdiene insbesondere unter dem Gesichtspunkt anwaltschaftlicher Rechte und Pflichten keinen Schutz. Es komme hinzu, dass die Rechtsbeiständin allein in der Zeit zwischen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 10. Februar 2005 bis zum In-Aussicht-Stellen deren Entzuges am 10. Juni 2005 davon habe ausgehen dürfen, dass ihr Aufwand vom Staat entschädigt werde. Aufwendungen nach dem 10. Juni 2005 habe sie insbesondere deshalb tätigen müssen, um die unrechtmässig erwirkte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu rechtfertigen. Aus diesen Gründen könne vorliegend ausnahmsweise auch die unentgeltliche Verbeiständung rückwirkend entzogen werden.