Der Amtsgerichtspräsident begründet den rückwirkenden Entzug wie folgt: Der Entzug der unentgeltlichen Verbeiständung wirke grundsätzlich ex nunc, d.h. er dürfe nicht rückwirkend erfolgen. Im vorliegenden Fall aber habe die Rechtsbeiständin das unvollständige Gesuch selber eingereicht und kommentiert. Nachdem die Verheimlichung von Angaben der Gesuchstellerin bekannt geworden sei, habe die Rechtsbeiständin diese verharmlost und als “Peanut” bezeichnet, anstatt sich klar von ihr zu distanzieren. Solches Vorgehen verdiene insbesondere unter dem Gesichtspunkt anwaltschaftlicher Rechte und Pflichten keinen Schutz.