3. Aufgrund der fehlenden Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann auch kein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt werden (§ 110 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde der Beklagten aber am 10. Februar 2005 die Verbeiständung ab Prozessbeginn zugesprochen. Zu prüfen bleibt, ob der Amtsgerichtspräsident der Beklagten den unentgeltlichen Rechtsbeistand rückwirkend ab Prozessbeginn entziehen durfte. Diesen Punkt rügt auch Rechtsanwältin A. in ihrem im eigenen Namen geführten Rekurs. Der Amtsgerichtspräsident begründet den rückwirkenden Entzug wie folgt: