Max Guldener: Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 410). e) Die Beklagte hat durch die Verheimlichung von Vermögenswerten zum Nachteil des Staates ihre Informationspflichten in krasser Weise verletzt. Auch nach Bekanntwerden der unrichtigen und unvollständigen Angaben bleiben Zweifel über die wirklichen Verhältnisse. Der Amtsgerichtspräsident konnte der Gesuchstellerin somit zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung rückwirkend ab Prozessbeginn entziehen. 3. Aufgrund der fehlenden Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann auch kein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt werden (§ 110 Abs. 1 ZPO).