Angesichts der Verheimlichung eines Vermögenswertes besteht stets die Ungewissheit, ob der einmal Ertappte noch in weiteren Fällen unehrlich gewesen ist. Unter diesem Gesichtspunkt muss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung) aus grundsätzlichen Überlegungen abgelehnt oder bei bereits erfolgter Bewilligung rückwirkend entzogen werden, ohne dass auf die konkrete Situation des Gesuchstellers einzugehen ist (vgl. BJM 1996, S. 164 f.; Urteil der Zivilkammer des Obergerichts vom 8. November 1999, ZKA/KOS/99/19; SOG 1983 Nr. 4; Max Guldener: Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 410). e)