Auch wenn nach der Praxis bei ungenügendem Einkommen ein Vermögen von mehreren Tausend Franken als “Notgroschen” gelten darf und der Gewährung des Kostenerlasses nicht von vornherein entgegensteht, hat der Gesuchsteller dieses anzugeben, da es nicht seine Sache ist zu entscheiden, ob ihm dennoch der Kostenerlass gewährt werden kann. Angesichts der Verheimlichung eines Vermögenswertes besteht stets die Ungewissheit, ob der einmal Ertappte noch in weiteren Fällen unehrlich gewesen ist.