Der Einwand der Beklagten, die Massnahme der Vorinstanz sei unverhältnismässig und die nicht angegebenen Fr. 7'000.-- hätten gerade für die auf damals Fr. 6'000.-- festgesetzten Gerichtskosten ausgereicht, womit der letzte Notgroschen aufgebraucht gewesen wäre, ist nicht zutreffend. Auch wenn nach der Praxis bei ungenügendem Einkommen ein Vermögen von mehreren Tausend Franken als “Notgroschen” gelten darf und der Gewährung des Kostenerlasses nicht von vornherein entgegensteht, hat der Gesuchsteller dieses anzugeben, da es nicht seine Sache ist zu entscheiden, ob ihm dennoch der Kostenerlass gewährt werden kann.