Weiterhin unklar ist zudem der Wohnsitz der Beklagten. Sie selber behauptet, ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz zu haben, was der Kläger mit diversen Eingaben bestreitet. Die Beklagte gibt selber an, bis 2002 einen “Scheinwohnsitz” in der Slowakei gehabt zu haben. Der Einwand der Beklagten, die Massnahme der Vorinstanz sei unverhältnismässig und die nicht angegebenen Fr. 7'000.-- hätten gerade für die auf damals Fr. 6'000.-- festgesetzten Gerichtskosten ausgereicht, womit der letzte Notgroschen aufgebraucht gewesen wäre, ist nicht zutreffend.