Alle diese Möglichkeiten der Mittelbeschaffung sind einem Grundeigentümer zumutbar und gehen dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (Alfred Bühler in: Christian Schöbi et al.: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 149). Vom Kläger werden diverse Liegenschaften mit grossem Wert dem Eigentum der Beklagten zugeordnet. Diese wiederum bestreitet, Eigentümerin zu sein, gibt aber an, dass ihr in zwei Fällen der Mietvertrag von ihrer Mutter aus Praktikabilitätsgründen übertragen wurde. Weiter hielt sie Folgendes fest: “Der Beklagten steht es unter jedem Titel völlig frei, diese Wohnungen zu mieten und unterzuvermieten, wie sie will.