Unklar geblieben ist auch, ob der Beklagten noch weitere Grundstücke gehören, wie dies der Kläger aufgrund der Ermittlungen der Detektivkanzlei behauptet. Nicht nachgewiesen wurde auch, dass die Grundstücke nicht belehnt werden könnten, um den anstehenden Prozess zu finanzieren. Auch ein Verkauf oder eine (einträglichere) Vermietung erscheinen nicht ausgeschlossen. Alle diese Möglichkeiten der Mittelbeschaffung sind einem Grundeigentümer zumutbar und gehen dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (Alfred Bühler in: Christian Schöbi et al.: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 149).