Diese Auswirkung hat auch einen Gesuchsteller zu treffen, der nachweislich falsche oder unvollständige Angaben über seine finanzielle Situation gemacht hat; die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist jedenfalls dann nicht zu gewähren, wenn auch nach Bekanntwerden der unrichtigen oder unvollständigen Angaben Zweifel über die wirklichen Verhältnisse zurückbleiben (BJM 1996, S. 164). Im konkreten Fall bleiben auch nach den nun durch die Beklagte zugestandenen Vermögenswerten Zweifel über die wirklichen Verhältnisse: