An die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers zur umfassenden und klaren Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 4 der Bundesverfassung (BV, SR 101; nun Art. 29 Abs. 3 BV) verneint werden (BGE 120 Ia 181 f.). Diese Auswirkung hat auch einen Gesuchsteller zu treffen, der nachweislich falsche oder unvollständige Angaben über seine finanzielle Situation gemacht hat;