Die eingereichten Dokumente müssen dem Gericht einen umfassenden Einblick in die finanzielle Situation, insbesondere die Einkommensverhältnisse, verschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.159/2001 vom 2. August 2001). Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers kann namentlich beurteilt werden, ob und allenfalls in welchem Umfang ihm die Beanspruchung des Vermögens, etwa durch entsprechende Kreditaufnahme, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist, um die Mittel aufzubringen, die zur Führung nicht aussichtsloser Prozesse erforderlich sind.