Urteil der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2006, ZKREK.2006.17). Die unentgeltliche Rechtspflege war der Beklagten bereits deshalb und unabhängig von der konkreten Situation zu entziehen (vgl. auch Urteil der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. April 1997, ZKA/URP/97/6 und 7). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Bedürftigkeit zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Gesuchsteller nachzuweisen. Es obliegt ihm grundsätzlich, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen.