Auch F. unterzeichnete das Formular und gab somit diese Erklärung ab. Nach den im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels vorgebrachten – und soweit oben zugestanden unbestrittenen – Behauptungen war und ist die Erklärung unzutreffend. Wer seine Vermögenssituation aber nicht umfassend darstellt, hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 120 Ia 179 ff.). Erst recht gilt dies, wenn wie vorliegend Vermögenswerte verschwiegen und gar falsche Angaben gemacht werden (BJM 1996, S. 163 ff.; Urteil der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2006, ZKREK.2006.17).