Allein schon aufgrund der Ausführungen der Beklagten ist zugestanden, dass sie Vermögenswerte im UP-Gesuch vom 14. Januar 2005 verheimlicht hat. Sie hat nicht nur die Vermögenswerte nicht aufgeführt, sondern hat in der Rubrik “Aktiven” auf Seite 2 des Gesuches für das Jahr 2003 bei den Liegenschaften und den Wertschriften (Sparhefte, Obligationen, Aktien usw.) einen Strich gemacht und beim Total der Aktiven eine “0” angegeben und sich somit für diese Zeit als völlig vermögenslos ausgewiesen. Dass dies nicht zutrifft, ist aus dem Schreiben der Beklagten an die Steuerbehörde vom 14. April 2005 ersichtlich. Dort führte sie selber aus: “