Heute sei dieser Notgroschen aufgebraucht, während der Schuldenberg immer noch rund Fr. 70'000.-- betrage. Es sei offensichtlich, dass von der Rekurrentin weder Gerichtskosten noch aufgelaufene Anwaltskosten getragen werden könnten. Zudem ginge die “Waffengleichheit” verloren, wenn das Obergericht den vollständigen Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege bestätigen würde. c) Allein schon aufgrund der Ausführungen der Beklagten ist zugestanden, dass sie Vermögenswerte im UP-Gesuch vom 14. Januar 2005 verheimlicht hat.