Ausserdem sei der vollständige und rückwirkende Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Rechtsbeistand aufgrund eines relativ geringen Versäumnisses der Rekurrentin angesichts der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse und angesichts des vorliegenden Prozesses völlig unverhältnismässig. Die nicht angegebenen Fr. 7'000.-- hätten gerade für die auf damals Fr. 6'000.-- festgesetzten Gerichtskosten ausgereicht, womit der letzte Notgroschen aufgebraucht gewesen wäre. Heute sei dieser Notgroschen aufgebraucht, während der Schuldenberg immer noch rund Fr. 70'000.-- betrage.