Gegen diese Verfügung liess F. Rekurs erheben. Die Zivilkammer heisst den Rekurs teilweise gut: Der Beklagten wird rückwirkend ab Prozessbeginn um Neubeurteilung der Ehescheidung die unentgeltliche Rechtspflege entzogen; die Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird ihr ab 14. März 2006 entzogen. Aus den Erwägungen: 2.b) Von der Beklagten wird in der Rekursbegründung zugestanden, dass sie drei kleinere Landwirtschaftsparzellen in der Slowakei im “zukünftigen” Gesamtwert von ca. Fr. 1'500.-- im UP-Gesuch nicht angegeben habe. Das Land sei aber völlig unverkäuflich, weil es noch nicht einmal vermessen sei und bis heute kein gültiges Eigentumsblatt existiere.