Am 13. März 2006 verfügte der Amtsgerichtspräsident, der Beklagten werde rückwirkend ab Prozessbeginn sowohl die unentgeltliche Rechtspflege als auch der unentgeltliche Rechtsbeistand entzogen. Als Begründung wurde ausgeführt, die Beklagte habe ihr zustehende Guthaben in der Slowakei von damals zugegebenermassen mehreren Tausend Schweizer Franken sowie ihr Eigentum an Landparzellen auf dem “Gesuch und Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege” nicht angegeben. Damit habe sie ihre Pflichten im Verfahren krass verletzt, weshalb ihr die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zukommen dürfe. Gegen diese Verfügung liess F. Rekurs erheben.