Am 10. Juni 2005 stellte der Amtsgerichtspräsident den Entscheid über den rückwirkenden Entzug der integralen unentgeltlichen Rechtspflege in Aussicht und untersagte der Beklagten superprovisorisch, über diverse Vermögenswerte in der Slowakei zu verfügen. Am 13. März 2006 verfügte der Amtsgerichtspräsident, der Beklagten werde rückwirkend ab Prozessbeginn sowohl die unentgeltliche Rechtspflege als auch der unentgeltliche Rechtsbeistand entzogen.